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Entlassmanagement (Entlassungsmanagement)

Definition, Vorgang im Körper und zentrale Symptome kannst du ohne Anmeldung lesen.

Wichtiger HinweisLernmaterial zur Prüfungsvorbereitung. Keine Handlungsanweisung am Patienten. Maßgeblich sind die aktuellen Leitlinien, die ärztliche Anordnung und die Vorgaben deiner Einrichtung. Im Notfall: Notruf 112.

Definition

Das Entlassmanagement bereitet den Wechsel vom Krankenhaus in die weitere Versorgung vor – nach Hause, ins Pflegeheim, in die Kurzzeitpflege oder in eine Reha-Klinik. Ziel ist, dass Behandlung, Pflege und Hilfen ohne Lücke weiterlaufen. Rechtlich gehört es zur Krankenhausbehandlung (§ 39 Abs. 1a SGB V) (Quelle: SGB V 2026).

Zwei Beispielfragen

Worum geht es bei Entlassmanagement (Entlassungsmanagement) und welches Ziel hat das Thema?

Lösung: Das Entlassmanagement bereitet den Wechsel vom Krankenhaus in die weitere Versorgung vor – nach Hause, ins Pflegeheim, in die Kurzzeitpflege oder in eine Reha-Klinik. Ziel ist, dass Behandlung, Pflege und Hilfen ohne Lücke weiterlaufen. Rechtlich gehört es zur Krankenhausbehandlung (§ 39 Abs. 1a SGB V) (Quelle: SGB V 2026).

Welche pflegerischen Aufgaben, Schritte oder Grenzen sind bei Entlassmanagement (Entlassungsmanagement) wichtig?

Lösung: Erste Einschätzung: Spätestens 24 Stunden nach Beginn der Pflege klärt die Pflegefachkraft mit Patient und Angehörigen, ob nach der Entlassung Probleme drohen; bei Risiko folgt eine genauere Einschätzung (Quelle: DNQP 2019). Entlassungsplan: gemeinsam mit Patient, Angehörigen und den anderen Berufsgruppen erstellen und dokumentieren; das ganze Team kann ihn in der Akte einsehen (Quelle: DNQP 2019, Rahmenvertrag 2026).

Die Lösungen stammen aus dem sichtbaren Vorschautext. Diese Fragen werden nicht automatisch bewertet.

Prüfstatus: Fachliches Gegenlesen steht aus.

Quellen: SGB V 2026 – Sozialgesetzbuch V, § 11 Abs. 4, § 37 Abs. 1a, § 39 Abs. 1a, § 39c, § 39e, geltende Fassung (zuletzt geändert 24.07.2026); SGB XI 2026 – Sozialgesetzbuch XI, § 7a, § 18a Abs. 5, § 42, geltende Fassung (zuletzt geändert 24.07.2026); Rahmenvertrag 2026 – GKV-Spitzenverband, KBV, DKG, Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V, Lesefassung der 14. Änderungsvereinbarung vom 19.11.2025, in Kraft ab 01.04.2026; DNQP 2019 – Deutsches Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege, Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege, 2. Aktualisierung 2019 (Auszug, Stand Februar 2019). Abgerufen am 29.09.2026. Stand 29.09.2026. Fachlicher Stand: 10/2026.

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